Ab 6. Mai 2020 entfällt die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten.
Es ist ab 8. Mai erlaubt, neben Angehörigen eines weiteren Haushalts auch die engere Familie, d.h. neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (die nicht im eigenen Haushalt leben), auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister zu treffen oder zu besuchen.

Unterricht an Schulen

Für Lehrer, die einer Risikogruppe angehören, besteht daher im Zeitraum bis Pfingsten keine Präsenzpflicht. Betroffene Schüler können statt des Präsenzunterrichtes bis Pfingsten weiter zu Hause lernen.
Das Abstandsgebot kann in den Klassenräumen am besten durch geteilte Lerngruppen umgesetzt werden. Dazu ist – je nach konkreter Situation vor Ort – in aller Regel ein gestaffelter Unterrichtsbetrieb im wöchentlichen Wechsel der Gruppen (d. h. im wöchentlichen Wechsel zwischen Präsenzunterricht und Unterricht zuhause) anzustreben.
Ein klar festgelegter Fahrplan für die Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs bietet Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, aber auch Schulleitungen und Lehrkräften eine Perspektive für die kommenden Wochen. Wochenenden und Ferien bleiben unangetastet. Auch wenn dieses Jahr kein normales Schuljahr mehr sein wird, wird daher an den Pfingstferien von 2. – 12. Juni und Sommerferien ab 27. Juli 2020 festgehalten.
Für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts werden folgende Zeitpunkte angestrebt:

  • Ab 11. Mai soll der Präsenzunterricht für die „Vorabschlussklassen“ der weiterführenden Schulen (Gymnasium: 11. Klasse / Realschule: 9. Klasse / Mittelschule 8. Klasse) sowie für die 4. Klasse Grundschule beginnen.
  • Ab dem 18. Mai soll der Präsenzunterricht beginnen für
    Grundschule: 1. Klasse;
    Mittelschule: 5. Klasse;
    Realschule: 5. und 6. Klasse;
    Gymnasium: 5. und 6. Klasse;

Nach den Pfingstferien ist Ziel die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für alle weiteren Jahrgangsstufen im wöchentlichen Wechsel.
Mit Blick auf abgelaufene Urlaubszeiten bei Eltern soll in den Pfingst- und Sommerferien eine Notbetreuung sichergestellt werden.

Kindertagesbetreuung

Auch bei einem schrittweisen Hochfahren der Kindertagesbetreuung steht im Vordergrund, feste, kleine Gruppen zu bilden. Nur so können Infektionswege nachverfolgt und durch Quarantänemaßnahmen unterbrochen werden. Auf dem Weg zum „Hochfahren“ sollte deshalb der Kreis der betreuten Kinder behutsam und schrittweise erweitert werden.
In einem ersten Schritt können folgende Ausweitungen in Richtung eines erweiterten Notbetriebes erfolgen:

  • Öffnung der Tagespflege: In der Tagespflege werden maximal 5 fremde Kinder gleichzeitig betreut. Die Großtagespflege bleibt vorerst geschlossen.
  • Öffnung von Waldkindergärten
  • Betreuung von Kindern mit besonderem erzieherischem Bedarf (§ 27 SGB VIII) und Kindern mit Förderbedarfen.
  • Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung
  • Betreuung von Hortkindern der 4. Klasse
  • Betreuung von Kindern studierender Alleinerziehender.

Außerdem sollte privat organisierte, nachbarschaftliche oder familiäre, wechselseitige Kinderbetreuung in festen Kleingruppen ermöglicht werden. Das könnte für viele Familien eine Hilfestellung bzw. Erleichterung bei der Bewältigung der coronabedingten Herausforderungen bei der Kinderbetreuung sein und die dringendsten Bedarfe von Familien abfedern, deren Kinder nicht/noch nicht in Kita oder Schule gehen können.
In einem weiteren Schritt könnte mit der Aufnahme der Vorschulkinder eine Ausweitung in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebes erfolgen. Zwischen den einzelnen Schritten sollten zunächst mindestens zwei Wochen liegen.
Die Notbetreuung soll in den Pfingst- und Sommerferien sichergestellt werden.

Besuchsverbot in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen usw.

Mit Wirkung ab dem 9. Mai wird das bestehende Besuchsverbot in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, Intensivpflege-WGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen sowie stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelockert. Voraussetzung ist die strikte Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen.
Möglich ist dann der Besuch einer festen, registrierten Kontaktperson oder eines Familienmitgliedes mit fester Besuchszeit, der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m und der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Besucher und besuchte Person.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

Ab dem 11. Mai 2020 ist die Öffnung aller Handels- und Dienstleistungsbetriebe (Groß- und Einzelhandel mit Kundenverkehr) unter Auflagen (z. B. Maskenpflicht) erlaubt. Die bislang geltende Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 800 qm wird aufgehoben.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche. Der Betreiber hat ein Schutz,- Hygiene und Parkplatzkonzept auszuarbeiten.
Auch Einkaufszentren und Wochenmärkte können unter Beachtung besonderer Auflagen wieder öffnen.

Für Ladengeschäfte und den Einzelhandel gelten künftig folgende Auflagen: Einlasskontrollen, 1,5 m-Abstand, ein Kunde pro 20 qm, verpflichtende Hygiene- und Parkplatzkonzepte sowie ein Mundschutzgebot, wobei deren Besorgung eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. Kunden erfolgen muss. Seit 20. April 2020 dürfen Bau- und Gartenmärkte sowie Gärtnereien wieder öffnen. Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen ab 4. Mai 2020 wieder öffnen. Ebenso uneingeschränkt dürfen Physiotherapeuten tätig werden. Auch für diese Berufsgruppen gilt künftig insbesondere die Maskenpflicht.

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Eine schrittweise Öffnung der Gastronomie, Hotellerie und des Tourismus wird angestrebt.
Für alle denkbaren Schritte gelten strenge Auflagen, die insbesondere die

  • Einschränkung von Öffnungszeiten,
  • Ausarbeitung von Hygiene-Konzepten durch die Betriebe,
  • Begrenzung von Gästezahlen,
  • Sicherstellung von Abstand (Einlass/Ausgang separat, Reservierungspflicht)

umfassen.

Die Gastronomie darf schrittweise ab 18. Mai 2020 geöffnet werden zunächst im Außenbereich (z.B. Biergärten), Speisegaststätten im Innenbereich ab 25. Mai 2020.
Das Pfingstwochenende (30. Mai) ist der Zeitpunkt für eine mögliche Öffnung von Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping) und weiterer Angebote im Tourismus, z. B.: Schlösser, Seenschifffahrt und Freizeitparks. Für die Öffnung von Hotels gelten strenge Auflagen, die insbesondere umfassen
– keine Öffnung von Angeboten mit gemeinschaftlicher Nutzung innerhalb von Hotels, insbesondere Wellness, Schwimmbad,
– Verpflichtendes Hygieneschutzkonzept wie in der Gastronomie,
– Verpflegung nur mit Abstand und begrenztem Einlass.

Ab 6. Mai werden Spielplätze (keine Bolzplätze) wieder geöffnet.

Sport

Kontaktfreier Individualsport mit Abstand (z.B. Tennis, Leichtathletik, Golf, Segeln, Reiten (auch in der Halle) oder Flugsport) wird ab 11. Mai wieder zugelassen.
Das Innenministerium wird in Zusammenarbeit mit den Sportfachverbänden und in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Konzept für weitere Lockerungen im Sport erarbeiten.

Gottesdienste

sind seit 4. Mai unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Maximale Teilnehmerzahl: Im Freien 50. In Gebäuden so viele Personen, wie Plätze vorhanden sind, die einen Mindestabstand von 2 m zu anderen Plätzen aufweisen
  • Grundsätzlicher Mindestabstand: Im Freien 1,5 m, in Gebäuden 2 m.
  • Höchstdauer: 60 min.
  • Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, Ausnahme für liturgisches Sprechen und Predigen.
  • Kirchen und Glaubensgemeinschaften erstellen Infektionsschutzkonzepte.
Versammlungen

sind seit 4. Mai unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Maximale Teilnehmerzahl: 50.
  • Nur im Freien und ortsfest, bei grundsätzlichem Mindestabstand von 1,5 m und ohne Verteilung von Flyern etc.
  • Höchstdauer: 60 min.
  • Maximal eine Versammlung je Kalendertag mit gleichem Veranstalter bzw. gleichen Teilnehmern.

 

Verhalten bei Verdacht auf Infektion

Wer nach Aufenthalt in einem Risikogebiet (hohe Anzahl an Fällen) oder Verbreitungsgebiet (Gebiet, in dem Infektionen vorkommen) Krankheitssymptome zeigt oder Kontakt mit einer infizierten Person hatte, meldet sich bitte unbedingt telefonisch bei der Hausarztpraxis oder den Hilfs- und Notdiensten und kommt nicht unangemeldet in die Praxis oder Notaufnahme. So werden Ansteckungen vermieden. Am Telefon informiert das Fachpersonal über das weitere Vorgehen.

  • Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117
  • Kontakt Gesundheitsamt Roth-Schwabach 09171 81-1601
  • Hotline Coronavirus Bayern: 09131 6808-5101

Wie kann ich mich und andere schützen?

  • Hygiene: Niesen und Husten in die Ellenbeuge, ausreichender Abstand zu Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern, regelmäßiges Händewaschen. Weitere Infos und Anleitungen zum richtigen Händewaschen finden Sie auf der Seite der Stadt Augsburg.
  • Veranstaltungen: Das Robert-Koch-Institut (RKI) rät aktuell allen, die an akuten Erkrankungen leiden, zuhause zu bleiben – um sich selbst zu schonen und um andere vor Ansteckung zu schützen. Diese Maßnahmen sind auch angesichts der aktuellen Grippewelle sinnvoll. Darüber hinaus empfiehlt die Stadt Augsburg vor allem Risikogruppen wie chronisch Kranken oder älteren Personen, Menschenansammlungen zu meiden, um sich vor Infektionen wie der Grippe und ggf. vor dem Coronavirus zu schützen. Auch wenn Sie nicht erkrankt sind und keiner Risikogruppe angehören, ist es sinnvoll, dass Sie selbst überlegen und für sich entscheiden, ob Ihnen die Teilnahme an für Sie nicht verpflichtenden Veranstaltungen wichtig oder verzichtbar ist.
  • Reisen: Bitte beachten Sie die Reisehinweise des Auswärtigen Amts und den Handzettel für Italienreisende (Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege).