Die Ausgangsbeschränkung wird bis einschließlich 3. Mai 2020 verlängert. Sie wird ab 20. April insoweit gelockert, als künftig Sport und Bewegung an der frischen Luft nicht nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig ist, sondern zusätzlich mit einer haushaltsfremden Person.

Für Ladengeschäfte und den Einzelhandel gelten künftig folgende Auflagen: Einlasskontrollen, 1,5 m-Abstand, ein Kunde pro 20 qm, verpflichtende Hygiene- und Parkplatzkonzepte sowie ein Mundschutzgebot, wobei deren Besorgung eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. Kunden erfolgen muss. Auf dieser Grundlage werden die Beschränkungen im Bereich der Geschäfte stufenweise erleichtert:
– Ab 20. April 2020 dürfen Bau- und Gartenmärkte sowie Gärtnereien wieder öffnen.
– Ab 27. April 2020 dürfen Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder öffnen.
– Ab 27. April 2020 dürfen weitere Geschäfte bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 800 qm öffnen. Das bedeutet eine maximal zulässige Kundenzahl von 40 Personen pro Laden.
– Es ist entsprechend des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz beabsichtigt, dass Friseure ab 4. Mai 2020 wieder öffnen dürfen. Die Entscheidung darüber wird unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungen der MPK und des Bundes und unter Beachtung des Infektionsgeschehens rechtzeitig vorher erfolgen.
– Gastronomie / Hotellerie / Tourismus: Für den Bereich Gastronomie und Hotellerie bestehen die bisherigen Regelungen fort (nur Mitnahme von Essen, nur unaufschiebbare berufliche Übernachtungen).

– Gaststätten, Cafés und sonstige Gastronomie bleiben geschlossen.
– Ausnahmen sind Lieferdienste, Drive-In und To-Go-Angebote.
– Menschen in Alten- und Pflegeheimen dürfen nicht mehr besucht werden.
– Ausnahme: Im Falle von Palliativmaßnahmen
– Patienten in Krankenhäusern dürfen nicht mehr besucht werden.
– Ausnahmen: Der zweite Elternteil bei der Geburt, im Falle von Palliativmaßnahmen und Kinder auf Kinderstationen.

– Die Lebensmittelversorgung bleibt gewährleistet.
– Sie dürfen Lebensmittel einkaufen gehen.
– Sie dürfen arbeiten gehen, nutzen Sie aber nach Möglichkeit in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber Homeoffice.
– Sie dürfen zum Arzt gehen, in dringen Fällen auch zu medizinischen Fällen wie Psycho- und Physiotherapie.
– Sie dürfen spazierengehen, aber nur einzeln oder mit ihren Hausangehörigen oder einer Person, die nicht im eigenen Haushalt lebt.
– Verlassen Sie ansonsten Ihre Wohnung/Ihr Haus nicht.
– Feiern Sie keine Partys, laden Sie keine anderen Personen ein.

So können wir alle zusammenhelfen, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen! Bleiben Sie zuhause!

Die oberste bayerische Gesundheitsbehörde (Staatsministerium für Gesundheit und Pflege) und ihre Fachbehörde (Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) beobachten die Entwicklung, insbesondere auch die Lage in Italien sehr genau. Sie stehen dabei in engem Kontakt mit dem Bund und anderen Bundesländern. Koordiniert wird die Beobachtung der Lage in Deutschland durch das Robert Koch-Institut (RKI).

Aktuelle Einschätzung und Informationen des Robert Koch-Instituts